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Die wichtigsten Informationen zur Gesetzliche Krankenversicherung Weitere Informationen

Jeder Arbeitnehmer und Angestellter, dessen jährliches Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze - die so bezeichnete Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze - nicht übersteigt, ist ein Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Neben oben genannten Personen unterliegen unter anderem auch Auszubildende und Empfänger von Arbeitslosengeld I und II dieser Versicherungspflicht. Das bedeutet, diese müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse - den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung - versichern.

Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch die Bundesregierung angeglichen und damit auch die Gruppe der versicherungspflichtigen Beschäftigten und folglich der Kreis der Beitragszahler. Ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt, dass die Versicherungspflichtgrenze stets angehoben wurde, sie beträgt für das Jahr 2008 48.150 Euro bzw. 4.012,50 Euro, für 2009 48.600 Euro bzw. 4.050 Euro.

Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen über den Jahresarbeitsentgeltgrenzen von drei fortlaufenden Jahren und derer des Veränderungsjahres sowie selbstständig Tätige (ausgenommen Künstler, Publizisten etc.) fallen nicht unter den versicherungspflichtigen Personenkreis und können sich dementsprechend entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied oder über einen privatrechtlichen Vertrag mit einer privat Krankenkasse absichern.

Eine deutliche Steigerung der Grenze erfolgte 2003, weswegen es seither eine besondere Versicherungspflichtgrenze gibt, die ebenfalls einer jährlichen Anpassung unterliegt. Diese Grenze betrifft Angestellte und Arbeitnehmer, deren jährliches Bruttoeinkommen am 31.12.2002 über der gültigen Grenze lag und die - weil von der Versicherungspflicht befreit - über ein privates Versicherungsunternehmen krankenvollversichert waren. Jene besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2008 bei 43.200 Euro und 2009 bei 44.100 Euro. Außer der Versicherungspflicht und der freiwilligen Mitgliedschaft besteht innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung für Lebenspartner und Ehepartner ohne oder mit nur geringem Einkommen sowie für Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen bzw. ohne derartige Begrenzung, sofern das Kind behindert und nicht dazu in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind überwiegend per Gesetz definiert und demnach für alle Mitglieder gleich. Eine Änderung jenes Pflicht-Leistungskataloges ist folglich allein durch den Gesetzgeber möglich und wurde in den vorangegangenen Jahren im Zuge diverser Reformen auch durchgeführt. Lediglich so bezeichnete Mehrleistungen können von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren, diese sind regulär in der Satzung festgelegt, daher auch der Begriff Satzungsleistung. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich bei Arbeitnehmern und Angestellten nach deren Bruttoverdienst (sozialversicherungspflichtige Einnahmen) und dem Beitragssatz bis zur Beitragsbemessungsgrenze, auch bei dieser besteht eine jährliche Anpassung durch die Bundesregierung. Jede Summe, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegt - 2008 3.600 Euro bzw. 43.200 Euro und 2009 3.675 Euro bzw. 44.100 Euro -, bleibt von der Beitragsberechnung unberührt.


Ab 01.01.2009 beträgt der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich 14,6% (für den Arbeitgeber) bzw. 15,5% (für den Arbeitnehmer, der 0,9% mehr leisten muss). Der ermäßigte Satz beläuft sich auf 14% bzw. 14,9%.


Zudem gibt es ab 2009 den so bezeichneten Gesundheitsfonds, in welchem die Beiträge aller gesetzlich Versicherten gebündelt werden und aus dem die gesetzlichen Krankenkassen ihre finanziellen Mittel erhalten. Je nach Verbrauch (im Grunde entsprechend der Mitgliederstruktur) wird den Krankenkassen aus diesem Fonds Kapital zugeteilt, mit welchem jene „haushalten“ müssen. Kann eine gesetzliche Kasse mit dem ihr zugewiesenen Anteil die eigenen Kosten nicht vollständig tragen, darf sie von den Mitgliedern einen Aufschlag verlangen, der jedoch 1% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten darf. Gleichzeitig können die Mitglieder von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse vollziehen.

Mit dem Vergleichsrechner zu den gesetzlichen Krankenkassen werden Vergünstigungen oder Prämien der Krankenkassen ebenso verglichen, wie Präventionsangebote um den Gesundheitszustand zu verbessern. Auch besondere Leistungen im Krankheitsfall wie z.B. alternative Heilmethoden werden im Krankenkassenvergleich bewertet, ebenso wie die Serviceleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Jetzt den GKV Krankenkassenvergleich durchführen und die optimale gesetzliche Krankenversicherung finden und direkt wechseln!

 


 
 
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